StartseiteEAA in Deutschland: das BFSG für Online-Shops

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European Accessibility Act · Deutschland

BFSG und Barrierefreiheit: Was dein Online-Shop tun muss

Aktualisiert am 30. Juni 2026 Lesezeit: 8 Min. Mit zitierten Rechtsquellen

Kurz gefasst

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist das Gesetz, das den European Accessibility Act in Deutschland umsetzt. Es gilt für private Unternehmen seit dem 28. Juni 2025. Wenn du online an Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland verkaufst — auch aus dem Ausland — bist du sehr wahrscheinlich betroffen. Ein nicht barrierefreier Dienst riskiert:

  • ein Bußgeld bis 100.000 €, wenn ein Dienst nicht den Barrierefreiheitsanforderungen entspricht (§ 37 BFSG);
  • bis zu 10.000 € bei Informations- oder Dokumentationsmängeln (darunter das Fehlen der Informationen zur Barrierefreiheit);
  • Maßnahmen der Marktüberwachung: Aufforderung zur Abhilfe, Einschränkung oder sogar Untersagung des Dienstes bis zur Herstellung der Konformität.

Die maßgebliche Norm ist EN 301 549, die auf die WCAG 2.1 Stufe AA verweist. Außerdem musst du die „Informationen zur Barrierefreiheit" bereitstellen (§ 14 BFSG).

Deutschland ist der größte E-Commerce-Markt der Europäischen Union. Wenn du hier verkaufst, ist Barrierefreiheit nicht mehr optional: Das BFSG setzt dieselbe EU-Richtlinie um wie das französische Gesetz, aber mit eigenem Sanktionsregime, eigener Behörde und eigenem Pflichtdokument. Hier ist, was sich konkret ändert.

Was ist das BFSG?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist die deutsche Umsetzung der EU-Richtlinie (EU) 2019/882, also des European Accessibility Act (EAA). Es ist das exakte deutsche Pendant zu dem, was die Ordonnance Nr. 2023-859 in Frankreich oder das D.Lgs. 82/2022 in Italien leistet: dieselbe europäische Pflicht, in nationales Recht übertragen.

Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025 — demselben Stichtag in der gesamten Union. Es erfasst Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher: elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce), Bankdienstleistungen für Verbraucher, Personenbeförderungsdienste (Ticketing und Reiseinformationen), elektronische Kommunikation, E-Books sowie audiovisuelle Mediendienste auf Abruf.

Du hast deinen Sitz im Ausland, verkaufst aber nach Deutschland? Auslöser der Pflicht ist der adressierte Markt, nicht das Sitzland deines Unternehmens. Ein Online-Shop, der seine Produkte oder Dienste Verbraucherinnen und Verbrauchern in Deutschland anbietet, unterliegt für diese Tätigkeit dem BFSG — genauso wie er für den französischen Markt dem französischen Recht unterliegt. Ein Shop, der in mehreren EU-Ländern verkauft, ist von jedem der entsprechenden nationalen Regime betroffen.

Der technische Standard: EN 301 549 / WCAG 2.1 AA

Das BFSG erfindet die technischen Kriterien nicht neu. Wie überall in der Union wird die digitale Barrierefreiheit an der harmonisierten Norm EN 301 549 gemessen, die für das Web auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1, Stufe AA verweist. Die Einhaltung dieser Norm begründet eine Konformitätsvermutung (§§ 4–5 BFSG).

Konkret sind die Anforderungen dieselben wie in Frankreich oder anderswo in Europa: ausreichende Farbkontraste, Textalternativen für Bilder, Tastaturbedienbarkeit, korrekt beschriftete Formulare, eine für assistive Technologien lesbare Seitenstruktur. Eine bereits nach WCAG 2.1 AA gebaute Website erfüllt den Kern des BFSG.

Wie viel: das Bußgeldregime (§ 37 BFSG)

Die Kontrolle obliegt einer Marktüberwachungsbehörde. Bei einem Verstoß kann sie zunächst Abhilfemaßnahmen verlangen, die Bereitstellung des Dienstes einschränken oder untersagen und anschließend ein Bußgeld verhängen. § 37 BFSG legt die Höchstbeträge fest:

Quelle: § 37 BFSG (Bußgeldvorschriften), amtlicher Text auf gesetze-im-internet.de. Höchstbeträge; die Behörde bemisst die Höhe nach Schwere und Verhalten des Unternehmens.
VerstoßBußgeld (max.)Besonderheit
Dienst bereitgestellt, ohne die Barrierefreiheitsanforderungen einzuhalten 100.000 € Höchster Rahmen des § 37 (materieller Verstoß)
Fortsetzung der Bereitstellung trotz Anordnung der Behörde 100.000 € Missachtung der Marktüberwachung
Informations- / Dokumentationsmängel (darunter die Informationen zur Barrierefreiheit) 10.000 € Eigenständig vom Konformitätsmangel; sofort prüfbar

Über das Bußgeld hinaus ist der unmittelbarste Hebel operativ: Die Behörde kann die Rücknahme oder Untersagung eines nicht barrierefreien Dienstes anordnen. Für einen Online-Shop wiegt es oft schwerer, den Verkaufstrichter auf dem deutschen Markt eingeschränkt zu sehen, als die Höhe des Bußgelds selbst.

Die Kleinstunternehmen-Ausnahme ist eng — und gilt nur für Dienstleistungen. Kleinstunternehmen (weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme) sind vom BFSG für die von ihnen erbrachten Dienstleistungen ausgenommen (§ 3 Abs. 3). Ein Kleinstunternehmen, das hingegen Produkte in Verkehr bringt, bleibt dem BFSG unterworfen. Und die meisten etablierten Online-Shops und SaaS-Anbieter überschreiten eine der beiden Schwellen. Geh nicht ohne Prüfung von der Ausnahme aus.

Wer kontrolliert?

Die Marktüberwachung für das BFSG erfolgt auf Länderebene über eine gemeinsame Stelle, die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg. Sie nimmt Meldungen entgegen, prüft Dienste und kann die im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen und Sanktionen auslösen.

Eine Kontrolle kann durch eine Meldung ausgelöst werden — etwa durch eine Person mit Behinderung, die einen Kauf nicht abschließen kann — ebenso wie durch eine Prüfung von Amts wegen. Jede Person kann zudem bei der Behörde einen Antrag auf Tätigwerden (§ 32 BFSG) stellen, wenn sie einen Dienst für nicht konform hält.

Das Pflichtdokument: die „Informationen zur Barrierefreiheit"

Über die technische Barrierefreiheit hinaus muss der Diensteanbieter Informationen über die Barrierefreiheit seines Dienstes bereitstellen: das sind die „Informationen zur Barrierefreiheit" nach § 14 BFSG, deren Inhalt in Anlage 3, Nr. 1 präzisiert wird. Das Dokument beschreibt den Dienst, erklärt seine Funktionsweise im Hinblick auf die Barrierefreiheit und verweist auf den Rechtsrahmen.

Zwei Dokumente nicht verwechseln. Diese „Informationen zur Barrierefreiheit" des BFSG (privater Sektor) sind nicht die „Erklärung zur Barrierefreiheit", die das BGG öffentlichen Stellen vorschreibt. Bezeichnung, Rechtsgrundlage und Formulierung unterscheiden sich. Eine am öffentlichen Muster orientierte Erklärung ist nicht das richtige Dokument für ein privates Unternehmen unter dem BFSG.

Wie in Frankreich ist dieses Dokument sofort überprüfbar: Eine kontrollierende Stelle muss keine Dutzenden technischer Kriterien auditieren, um sein Fehlen festzustellen. Es ist der am einfachsten nachzuweisende Verstoß — und sein Fehlen fällt unter den Rahmen von 10.000 € für Informationsmängel.

Die Rechtsbehelfe für Nutzerinnen und Nutzer

Das BFSG sieht für Betroffene zwei Wege vor:

  • den Antrag auf Tätigwerden bei der Marktüberwachungsbehörde (§ 32 BFSG);
  • die Anrufung der Schlichtungsstelle BGG — die nach § 16 BGG vorgesehene Schlichtungsstelle —, die § 34 BFSG auch für Streitigkeiten nach dem BFSG einschließlich des privaten Sektors zugänglich macht.

Für das Unternehmen ist die Lage klar: Jeder dieser Wege kann deinen Dienst in den Fokus der Behörde rücken. Besser konform sein vor der ersten Meldung als danach.

Der zu vermeidende Fehler: Overlays für „Barrierefreiheit per Klick"

Widgets wie accessiBe oder UserWay versprechen automatische Konformität über eine einzige Codezeile. Sie machen eine Website nicht konform. Ihre tatsächliche Wirksamkeit ist unter Behindertenverbänden umstritten; in den USA hat die FTC accessiBe 2025 mit einer Million Dollar belegt, weil Konformitätsaussagen als irreführend eingestuft wurden. Vor allem korrigiert ein Overlay den Quellcode deiner Website nicht und erzeugt nicht die „Informationen zur Barrierefreiheit", die das § 14 BFSG verlangt.

Der vertretbare Weg ist der umgekehrte: die Website auditieren, das Korrigierbare korrigieren und ehrliche Informationen zur Barrierefreiheit veröffentlichen, die den realen Stand und den Maßnahmenplan dokumentieren.

Wie du konform wirst, ganz konkret

  1. Auditieren. Ein automatisierter technischer Scan (WCAG 2.1 AA) erkennt einen Teil der Nichtkonformitäten — Kontraste, Bildalternativen, Struktur, Formulare. Er ersetzt kein vollständiges manuelles Audit, schafft aber eine faktische und quantifizierte Grundlage.
  2. Die Prioritäten korrigieren — oft wenige und kostengünstige Punkte (Farbkontrast, Formularbeschriftungen, Tastaturbedienung).
  3. Die „Informationen zur Barrierefreiheit" veröffentlichen (§ 14 BFSG), mit einem wahrheitsgemäßen Konformitätsstand und den Rechtsbehelfen.
  4. Aktuell halten: Die Konformität verschlechtert sich mit jedem Release. Ein regelmäßiger erneuter Scan verhindert ein Abdriften.

Prüfe deine Exposition in 2 Minuten

DeclareAccess scannt eine Seite deiner Website (WCAG 2.1 AA), sendet dir einen quantifizierten Bericht der Nichtkonformitäten und erzeugt anschließend das veröffentlichungsfertige Barrierefreiheitsdokument — deutsch („Informationen zur Barrierefreiheit", § 14 BFSG), französisch (RGAA), italienisch (Allegato IV) oder spanisch (Art. 13). Kostenloser Audit, ohne Kreditkarte.

WCAG-Bericht per E-Mail innerhalb von 1 Werktag.

Erhalten. Deine Audit-Anfrage ist gespeichert — du erhältst deinen WCAG-Bericht per E-Mail innerhalb von 1 Werktag.

Häufige Fragen

Ich verkaufe aus dem Ausland nach Deutschland: gilt das BFSG für mich?

Ja, sehr wahrscheinlich. Die Pflicht folgt dem adressierten Markt, nicht dem Sitzland. Sobald du deine Produkte oder Dienste Verbraucherinnen und Verbrauchern in Deutschland anbietest, unterliegt diese Tätigkeit dem BFSG für den deutschen Markt — so wie sie für den französischen Markt dem französischen Recht unterliegt. Ein Shop in mehreren Ländern summiert die entsprechenden nationalen Regime.

Verlangt das BFSG etwas anderes als die WCAG?

Inhaltlich-technisch nicht. Das BFSG stützt sich auf die Norm EN 301 549, die auf die WCAG 2.1 Stufe AA verweist. Eine bereits nach WCAG 2.1 AA gebaute Website erfüllt den Kern der Anforderungen. Der Unterschied liegt im Pflichtdokument („Informationen zur Barrierefreiheit", § 14 BFSG) und im deutschen Sanktionsregime.

Ist mein kleiner Online-Shop betroffen?

Wenn du 10 oder mehr Beschäftigte hast oder über 2 Mio. € Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme, ja. Kleinstunternehmen unter beiden Schwellen sind für die von ihnen erbrachten Dienstleistungen ausgenommen (§ 3 Abs. 3 BFSG), nicht aber für in Verkehr gebrachte Produkte. Im Zweifel gibt dir ein Audit eine faktische Antwort zum Stand deiner Website, unabhängig vom Status.

Wie hoch ist das maximale Bußgeld?

Bis 100.000 € für einen Dienst, der die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllt, oder für die Missachtung einer behördlichen Anordnung (§ 37 BFSG), und bis 10.000 € für Informations- oder Dokumentationsmängel. Das sind Höchstbeträge; die Marktüberwachungsbehörde bemisst die Höhe nach Schwere. Sie kann den Dienst zudem einschränken oder untersagen.

Macht mich ein Overlay (accessiBe, UserWay) BFSG-konform?

Nein. Ein Overlay fügt ein Widget hinzu, dessen Wirksamkeit umstritten ist, korrigiert den Quellcode nicht und erzeugt nicht die „Informationen zur Barrierefreiheit" nach § 14 BFSG. Der konforme Weg besteht darin, die Website zu auditieren, die Nichtkonformitäten zu korrigieren und ehrliche Informationen zur Barrierefreiheit zu veröffentlichen.